Der Beschwerdeführer tat dies, indem er (sozusagen als Bluff) seine Zahlungswilligkeit verheimlichte (vgl. hierzu E. 4.3) und auf die Angst der Beschuldigten vor einer Betreibung setzte, die Beschuldigte, indem sie beim Beschwerdeführer Angst vor einem Strafverfahren zu erwecken versuchte. Insofern handelten der Beschwerdeführer und die Beschuldigte im Rahmen des (wie von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach treffend bemerkt) mit "hitziger Sprache" geführten Streits nicht nur aufeinander bezogen provokativ, sondern auch aus der gleichen Motivlage heraus (Durchsetzung des eigenen Standpunkts bezüglich offener Mietzinsen).