Nur schon dies spricht für ein höchstens geringfügiges Verschulden. Letztlich sassen die Beschuldigte und der Beschwerdeführer (weil sie für die Mietzinsen solidarisch hafteten) bezüglich der Gefahr einer Betreibung im gleichen Boot und stritten sie darüber, wem die Abwehr dieser Gefahr obliege. Beide versuchten, sich gegenüber dem jeweils anderen durchzusetzen. Der Beschwerdeführer tat dies, indem er (sozusagen als Bluff) seine Zahlungswilligkeit verheimlichte (vgl. hierzu E. 4.3) und auf die Angst der Beschuldigten vor einer Betreibung setzte, die Beschuldigte, indem sie beim Beschwerdeführer Angst vor einem Strafverfahren zu erwecken versuchte.