4.2.3. Nach dem in E. 4.2.2 Ausgeführten vermag die Erwägung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, wonach die Androhung der Strafanzeige mangels eines Zusammenhangs mit der von der Beschuldigten vom Beschwerdeführer verlangten Mietzinszahlungen rechtswidrig gewesen sei, zumindest nicht ohne Weiteres zu überzeugen. Vielmehr erscheint es fraglich, ob überhaupt eine versuchte Nötigung vorliegt. Zumindest handelt es sich um einen Grenzfall. Nur schon dies spricht für ein höchstens geringfügiges Verschulden.