Verhalten geradezu aus der gemeinsamen Wohnung drängte. Unter diesen Umständen ist es nichts als verständlich, dass die Beschuldigte für die weiter anfallenden Mietzinsen nicht mehr aufkommen wollte und zur Vermeidung einer Betreibung oder eines risikobehafteten Zivilprozesses den Beschwerdeführer mit Androhung einer Strafanzeige (u.a. wegen den oben genannten Straftaten) dazu anhalten wollte, für die ausstehenden Mietzinsen allein aufzukommen. Hätte die Beschuldigte in ihrer Strafanzeige adhäsionsweise einen entsprechenden Antrag gestellt, wäre dies kaum als ein sachfremder oder sonstwie stossender Antrag zu betrachten gewesen.