Dass die Beschuldigte wegen der erlittenen Gewalt- und Nötigungstaten nicht mehr weiter in der gemeinsamen Wohnung leben wollte und per 28. Mai 2023 aus der Wohnung auszog, kann ihr nicht als eine eigennützige Handlungsweise zum Vorwurf gemacht werden. Vielmehr war es der Beschwerdeführer, der die Beschuldigte mit seinem gewalttätigen und nötigenden -7-