Dementsprechend ist davon auszugehen, dass es während des gemeinsamen Zusammenlebens zwischen Beschwerdeführer und Beschuldigter zu wiederholten Straftaten des Beschwerdeführers zum Nachteil der Beschuldigten kam und dass diese den letzten Vorfall vom 28. Mai 2023 zum Anlass nahm, die gemeinsame Wohnung endgültig zu verlassen. Dass die Beschuldigte wegen der erlittenen Gewalt- und Nötigungstaten nicht mehr weiter in der gemeinsamen Wohnung leben wollte und per 28. Mai 2023 aus der Wohnung auszog, kann ihr nicht als eine eigennützige Handlungsweise zum Vorwurf gemacht werden.