4.2.2. Die Beschuldigte sagte bei ihrer Einvernahme vom 26. Oktober 2023 aus, dass sie am 28. Mai 2023 die Beziehung beendet habe, weil der Beschwerdeführer damals mit einer Airsoft Pistole auf sie geschossen habe, und dass sie seitdem bei ihrem Vater wohne (zu Fragen 29 und 31). Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erhob u.a. deswegen am 14. Oktober 2024 gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen Nötigung und einfacher Körperverletzung. Den Nötigungsvorwurf begründete sie damit, dass es dem Beschwerdeführer darum gegangen sei, die Beschuldigte zum sofortigen Verlassen der gemeinsamen Wohnung zu bewegen.