Insofern lässt sich die im Raum stehende versuchte Nötigung nicht allein mit der Furcht der Beschuldigten vor einer Betreibung und einem daraus abgeleiteten Verzweiflungszustand begründen, sondern ging es der Beschuldigten wohl auch um die Durchsetzung eigener finanzieller Interessen (vgl. hierzu auch delegierte Einvernahme der Beschuldigten vom 12. Dezember 2023, zu Frage 27, wonach sie Angst um ihre Zukunft gehabt habe und "einfach" gewollt habe, dass der Beschwerdeführer seinen Teil der Abmachung einhalte, sie aber vielleicht einfach "Bitte" hätte sagen sollen). Nichtsdestotrotz kann der Beschuldigten, wie sogleich zu zeigen ist, keine -6-