4. 4.1. Es ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte und der Beschwerdeführer der Vermieterin auch nach dem Auszug der Beschuldigten aus der gemeinsamen Wohnung solidarisch für ausstehende Mietzinsen hafteten. Bei Zahlungsunwilligkeit oder -unfähigkeit des Beschwerdeführers hätte die Beschuldigte zur Vermeidung einer Betreibung die ausstehenden Mietzinsen daher korrekterweise selbst vorschiessend bezahlen und sodann versuchen müssen, hierfür vom Beschwerdeführer eine Entschädigung erhältlich zu machen. Dass ihr eine solche Vorleistung aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen wäre, lässt sich nicht ohne Weiteres feststellen.