Diese Androhung sei der Höhepunkt der Diskussion gewesen. Weil die Beschuldigte ihre Androhung kurz darauf wahr gemacht und er die Mietzinsen letztlich bezahlt habe, sei (auch im Quervergleich zu typischen Nötigungshandlungen) insgesamt nicht von geringfügigen Tatfolgen auszugehen. Die Androhung einer Strafanzeige könne als Lehrbuchbeispiel für eine Nötigungshandlung betrachtet werden und werde in ständiger Rechtsprechung als geeignetes und ernstzunehmendes Nötigungsmittel anerkannt.