Es möge zutreffend sein, dass die Beschuldigte bei der Sachverhaltsermittlung geständig und kooperativ gewesen sei. Die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach habe dieses täterbezogene Strafzumessungskriterium aber überbewertet. Die Beschuldigte habe ihn mit der Androhung einer Strafanzeige wegen eines Gewaltdelikts zwingen wollen, die Mietzinsen allein zu bezahlen, um sich selbst vor einer Betreibung zu schützen. Diese Androhung sei der Höhepunkt der Diskussion gewesen.