Die Androhung einer unbegründeten Strafanzeige werde in ständiger Gerichtspraxis als ein geeignetes Nötigungsmittel anerkannt. Deshalb sei, auch vor dem Hintergrund der zivilrechtlichen Diskussion zwischen ihm und der Beschuldigten betreffend die geschuldeten Mietzinsen, nicht nachvollziehbar, warum ein Bagatelldelikt vorliegen solle. Dass sie sich gegenseitig in die Pflicht hätten nehmen wollen, ändere hieran nichts.