Sie habe eingestanden, ihre Emotionen nicht im Griff gehabt zu haben und definitiv den falschen Weg gewählt zu haben. Dass er sich von den Androhungen vorderhand nicht habe einschüchtern lassen, lasse nicht auf eine "besondere Geringfügigkeit des Handelns" schliessen. Immerhin handle es sich um einen vollendeten Versuch. Es sei systematisch falsch, beim versuchten Delikt gleich eine geringe Tatschwere anzunehmen. Bei einer Gesamtbetrachtung der Strafzumessungskriterien könne kein sehr -5- leichtes Verschulden angenommen werden und die Kriterien von Art. 52 StGB seien nicht erfüllt.