Der Beschuldigten wäre es ohne weiteres möglich gewesen, von der Rechtsgutverletzung Abstand zu nehmen und ihre behaupteten Ansprüche zivilrechtlich durchzusetzen. Letztlich sei ihr klar gewesen, dass sie solidarisch für die Mietzinsen gehaftet habe. Der von ihr behauptete Betreibungsdruck sei in diesem Zusammenhang irrelevant gewesen und habe die Androhung der Strafanzeige nicht zu rechtfertigen vermocht. Ihre Beweggründe müssten als egoistisch qualifiziert werden. Sie habe eingestanden, ihre Emotionen nicht im Griff gehabt zu haben und definitiv den falschen Weg gewählt zu haben.