Angesichts dieser Umstände sei die Strafuntersuchung gestützt auf Art. 52 StGB einzustellen. 3.2. Der Beschwerdeführer führte mit Beschwerde aus, dass die Beschuldigte ihm angedroht habe, ihn wegen eines Gewaltdelikts anzuzeigen. Weil ein solcher Vorwurf gravierende Folgen nach sich ziehe, sei die objektive Tatschwere zwar im Vergleich zu beispielsweise Todesdrohungen nicht erhöht, aber eben auch nicht geringfügig. Die Art und Weise des Tatvorgehens sei als neutral zu qualifizieren. Der Beschuldigten wäre es ohne weiteres möglich gewesen, von der Rechtsgutverletzung Abstand zu nehmen und ihre behaupteten Ansprüche zivilrechtlich durchzusetzen.