Wegen der Mietzinszahlung habe ein reger Austausch zwischen Beschuldigter und Beschwerdeführer stattgefunden. Beide hätten sich mit mehr oder weniger hitziger Sprache gegenseitig in die Pflicht nehmen wollen. So habe auch der Beschwerdeführer der Beschuldigten bereits im Juni 2023 angedroht, sie anzuzeigen, wenn sie für ihren Mietkostenanteil nicht aufkomme. Die Aussage der Beschuldigten, aus Überforderung und Sorge um eine Betreibung gehandelt zu haben, sei in Berücksichtigung des Chatverlaufs nachvollziehbar. Die Beschuldigte sei bei der Sachverhaltsermittlung geständig und kooperativ gewesen. Ihr Verschulden wiege insgesamt sehr leicht.