Zahlung der Mietzinsen übernehme. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass die Beschuldigte mit der Androhung der Strafanzeige einen rechtswidrigen Zweck verfolgt habe. Eine Androhung, rechtliche Schritte einzuleiten, sei grundsätzlich zulässig. Es habe aber keinerlei Zusammenhang zwischen beabsichtigtem Zweck und verwendetem Mittel bestanden, weshalb ein rechtswidriges Verhalten der Beschuldigten zu erkennen sei. Der Beschwerdeführer habe sich von der Androhung einer Strafanzeige aber unbeeindruckt gezeigt und diese auch nicht so verstanden, wie sie gemeint gewesen sei. Es sei von einer versuchten Nötigung auszugehen. Die Tatfolgen seien geringfügig gewesen.