3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach liess sich in ihrer Einstellungsverfügung von der Annahme leiten, dass die Beschuldigte dem Beschwerdeführer im September 2023 angedroht habe, ihn wegen Gewalttätigkeiten zu ihrem Nachteil zu beanzeigen, wenn er nicht ausstehende Mietzinsen von Fr. 1'800.00 für eine ursprünglich gemeinsam gemietete, aber seit Juni 2023 nur noch vom Beschwerdeführer bewohnte Wohnung bezahle (vgl. hierzu auch Einvernahme der Beschuldigten vom 26. Oktober 2023 [Aktenbeizug ST.2023.3868], zu Fragen 28 ff.).