3.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.4. Der damalige Verteidiger der Beschuldigten teilte mit Eingabe datiert vom 8. Mai 2025 (Postaufgabe am 9. Mai 2025) mit, die Beschuldigte nicht mehr zu verteidigen, und ersuchte um Bestätigung der angefochtenen Einstellungsverfügung. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer ist als Privatkläger berechtigt, die Einstellungsverfügung mit Beschwerde anzufechten (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Auf seine gültig erhobene Beschwerde ist einzutreten.