Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 10. April 2025, die Kostensicherheit in fünf monatlichen Raten à Fr. 200.00 leisten zu dürfen. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts wies diesen Antrag mit Verfügung vom 24. April 2025 ab und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist von 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung an, um die Kostensicherheit von Fr. 1'000.00 zu leisten. Diese Verfügung wurde dem -3- Beschwerdeführer am 28. April 2025 zugestellt. Am 6. Mai 2025 leistete er die einverlangte Kostensicherheit.