3.2. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. März 2025 auf, der Obergerichtskasse innert 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung für allfällige Kosten eine Sicherheit von Fr. 1'000.00 zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 2. April 2025 zugestellt. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 10. April 2025, die Kostensicherheit in fünf monatlichen Raten à Fr. 200.00 leisten zu dürfen.