" 1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 24.02.2025 aufzuheben und die Sache sei zur weiteren Behandlung an die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST)."