Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.70 (STA.2023.4422) Art. 182 Entscheid vom 25. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, […] führer vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Fischer, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Beschuldigte B._____, […] Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom gegenstand 24. Februar 2025 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2023 beanzeigte der Beschwerdeführer die Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach der zumindest ver- suchten Nötigung. Zudem erklärte er, sich als Zivil- und Strafkläger zu kon- stituieren sowie allenfalls notwendige Strafanträge zu stellen. Die Staats- anwaltschaft Brugg-Zurzach eröffnete deswegen am 3. November 2023 eine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte wegen versuchter Nöti- gung. 2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach verfügte am 24. Februar 2025 ge- stützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO i.V.m. Art. 52 StGB die Einstellung der gegen die Beschuldigte geführten Strafuntersuchung. Die Einstellungsver- fügung wurde am 27. Februar 2025 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt und am 6. März 2025 dem Beschwerdeführer zugestellt. 3. 3.1. Mit Beschwerde vom 17. März 2025 stellte der Beschwerdeführer folgende Anträge: " 1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Einstellungsverfügung der Staats- anwaltschaft Brugg-Zurzach vom 24.02.2025 aufzuheben und die Sache sei zur weiteren Behandlung an die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zu- rückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST)." 3.2. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. März 2025 auf, der Obergerichtskasse innert 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung für allfällige Kosten eine Sicherheit von Fr. 1'000.00 zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 2. April 2025 zugestellt. Der Beschwerdeführer be- antragte mit Eingabe vom 10. April 2025, die Kostensicherheit in fünf mo- natlichen Raten à Fr. 200.00 leisten zu dürfen. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts wies diesen Antrag mit Verfügung vom 24. April 2025 ab und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist von 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung an, um die Kos- tensicherheit von Fr. 1'000.00 zu leisten. Diese Verfügung wurde dem -3- Beschwerdeführer am 28. April 2025 zugestellt. Am 6. Mai 2025 leistete er die einverlangte Kostensicherheit. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.4. Der damalige Verteidiger der Beschuldigten teilte mit Eingabe datiert vom 8. Mai 2025 (Postaufgabe am 9. Mai 2025) mit, die Beschuldigte nicht mehr zu verteidigen, und ersuchte um Bestätigung der angefochtenen Einstel- lungsverfügung. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer ist als Privatkläger berechtigt, die Einstellungsver- fügung mit Beschwerde anzufechten (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Auf seine gültig erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. Die zuständige Behörde sieht von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen ge- ringfügig sind (Art. 52 StGB). Voraussetzung für die Strafbefreiung ist ein vom Verschulden wie von den Tatfolgen her unerhebliches Verhalten des Täters. Dieses ist aufgrund eines Quervergleichs zu typischen unter die- selbe Gesetzesbestimmung fallenden strafbaren Handlungen zu beurtei- len. Bei der Würdigung des Verschuldens sind sämtliche relevanten Straf- zumessungskomponenten mit Einschluss der Täterkomponenten zu be- rücksichtigen (BGE 135 IV 130 Regeste). 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach liess sich in ihrer Einstellungsverfü- gung von der Annahme leiten, dass die Beschuldigte dem Beschwerdefüh- rer im September 2023 angedroht habe, ihn wegen Gewalttätigkeiten zu ihrem Nachteil zu beanzeigen, wenn er nicht ausstehende Mietzinsen von Fr. 1'800.00 für eine ursprünglich gemeinsam gemietete, aber seit Juni 2023 nur noch vom Beschwerdeführer bewohnte Wohnung bezahle (vgl. hierzu auch Einvernahme der Beschuldigten vom 26. Oktober 2023 [Aktenbeizug ST.2023.3868], zu Fragen 28 ff.). Die Beschuldigte sei angesichts der Umstände nicht offensichtlich unbe- gründeterweise davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer die -4- Zahlung der Mietzinsen übernehme. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass die Beschuldigte mit der Androhung der Strafanzeige einen rechts- widrigen Zweck verfolgt habe. Eine Androhung, rechtliche Schritte einzulei- ten, sei grundsätzlich zulässig. Es habe aber keinerlei Zusammenhang zwi- schen beabsichtigtem Zweck und verwendetem Mittel bestanden, weshalb ein rechtswidriges Verhalten der Beschuldigten zu erkennen sei. Der Be- schwerdeführer habe sich von der Androhung einer Strafanzeige aber un- beeindruckt gezeigt und diese auch nicht so verstanden, wie sie gemeint gewesen sei. Es sei von einer versuchten Nötigung auszugehen. Die Tat- folgen seien geringfügig gewesen. Wegen der Mietzinszahlung habe ein reger Austausch zwischen Beschul- digter und Beschwerdeführer stattgefunden. Beide hätten sich mit mehr oder weniger hitziger Sprache gegenseitig in die Pflicht nehmen wollen. So habe auch der Beschwerdeführer der Beschuldigten bereits im Juni 2023 angedroht, sie anzuzeigen, wenn sie für ihren Mietkostenanteil nicht auf- komme. Die Aussage der Beschuldigten, aus Überforderung und Sorge um eine Betreibung gehandelt zu haben, sei in Berücksichtigung des Chatver- laufs nachvollziehbar. Die Beschuldigte sei bei der Sachverhaltsermittlung geständig und kooperativ gewesen. Ihr Verschulden wiege insgesamt sehr leicht. Angesichts dieser Umstände sei die Strafuntersuchung gestützt auf Art. 52 StGB einzustellen. 3.2. Der Beschwerdeführer führte mit Beschwerde aus, dass die Beschuldigte ihm angedroht habe, ihn wegen eines Gewaltdelikts anzuzeigen. Weil ein solcher Vorwurf gravierende Folgen nach sich ziehe, sei die objektive Tat- schwere zwar im Vergleich zu beispielsweise Todesdrohungen nicht er- höht, aber eben auch nicht geringfügig. Die Art und Weise des Tatvorge- hens sei als neutral zu qualifizieren. Der Beschuldigten wäre es ohne wei- teres möglich gewesen, von der Rechtsgutverletzung Abstand zu nehmen und ihre behaupteten Ansprüche zivilrechtlich durchzusetzen. Letztlich sei ihr klar gewesen, dass sie solidarisch für die Mietzinsen gehaftet habe. Der von ihr behauptete Betreibungsdruck sei in diesem Zusammenhang irrele- vant gewesen und habe die Androhung der Strafanzeige nicht zu rechtfer- tigen vermocht. Ihre Beweggründe müssten als egoistisch qualifiziert wer- den. Sie habe eingestanden, ihre Emotionen nicht im Griff gehabt zu haben und definitiv den falschen Weg gewählt zu haben. Dass er sich von den Androhungen vorderhand nicht habe einschüchtern lassen, lasse nicht auf eine "besondere Geringfügigkeit des Handelns" schliessen. Immerhin handle es sich um einen vollendeten Versuch. Es sei systematisch falsch, beim versuchten Delikt gleich eine geringe Tatschwere anzunehmen. Bei einer Gesamtbetrachtung der Strafzumessungskriterien könne kein sehr -5- leichtes Verschulden angenommen werden und die Kriterien von Art. 52 StGB seien nicht erfüllt. Die Androhung einer unbegründeten Strafanzeige werde in ständiger Ge- richtspraxis als ein geeignetes Nötigungsmittel anerkannt. Deshalb sei, auch vor dem Hintergrund der zivilrechtlichen Diskussion zwischen ihm und der Beschuldigten betreffend die geschuldeten Mietzinsen, nicht nachvoll- ziehbar, warum ein Bagatelldelikt vorliegen solle. Dass sie sich gegenseitig in die Pflicht hätten nehmen wollen, ändere hieran nichts. Es möge zutreffend sein, dass die Beschuldigte bei der Sachverhaltsermitt- lung geständig und kooperativ gewesen sei. Die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach habe dieses täterbezogene Strafzumessungskriterium aber über- bewertet. Die Beschuldigte habe ihn mit der Androhung einer Strafanzeige wegen eines Gewaltdelikts zwingen wollen, die Mietzinsen allein zu bezah- len, um sich selbst vor einer Betreibung zu schützen. Diese Androhung sei der Höhepunkt der Diskussion gewesen. Weil die Beschuldigte ihre Andro- hung kurz darauf wahr gemacht und er die Mietzinsen letztlich bezahlt habe, sei (auch im Quervergleich zu typischen Nötigungshandlungen) ins- gesamt nicht von geringfügigen Tatfolgen auszugehen. Die Androhung ei- ner Strafanzeige könne als Lehrbuchbeispiel für eine Nötigungshandlung betrachtet werden und werde in ständiger Rechtsprechung als geeignetes und ernstzunehmendes Nötigungsmittel anerkannt. 4. 4.1. Es ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte und der Beschwerdefüh- rer der Vermieterin auch nach dem Auszug der Beschuldigten aus der ge- meinsamen Wohnung solidarisch für ausstehende Mietzinsen hafteten. Bei Zahlungsunwilligkeit oder -unfähigkeit des Beschwerdeführers hätte die Beschuldigte zur Vermeidung einer Betreibung die ausstehenden Mietzin- sen daher korrekterweise selbst vorschiessend bezahlen und sodann ver- suchen müssen, hierfür vom Beschwerdeführer eine Entschädigung erhält- lich zu machen. Dass ihr eine solche Vorleistung aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen wäre, lässt sich nicht ohne Weiteres feststellen. Insofern lässt sich die im Raum stehende versuchte Nötigung nicht allein mit der Furcht der Beschuldigten vor einer Betreibung und einem daraus abgeleiteten Verzweiflungszustand begründen, sondern ging es der Be- schuldigten wohl auch um die Durchsetzung eigener finanzieller Interessen (vgl. hierzu auch delegierte Einvernahme der Beschuldigten vom 12. De- zember 2023, zu Frage 27, wonach sie Angst um ihre Zukunft gehabt habe und "einfach" gewollt habe, dass der Beschwerdeführer seinen Teil der Ab- machung einhalte, sie aber vielleicht einfach "Bitte" hätte sagen sollen). Nichtsdestotrotz kann der Beschuldigten, wie sogleich zu zeigen ist, keine -6- verwerflich-egoistische Motivlage zum Vorwurf gemacht werden, wie sie ei- ner Nötigungshandlung typischerweise zu Grunde liegt. 4.2. 4.2.1. Mit einer Strafanzeige geht nach der Rechtsprechung ein ernstlicher Nach- teil im Sinne von Art. 181 StGB einher. Das Androhen einer Strafanzeige ist grundsätzlich dennoch zulässig. Wer Opfer einer Straftat geworden ist, darf dem Täter mit einer Strafanzeige drohen, um Ersatz für den erlittenen Schaden zu erlangen, und er begeht dadurch keine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. Anders verhält es sich, wenn die Androhung der Strafan- zeige ohne ernsthaften Grund erfolgt, damit das Opfer sich in einer be- stimmten Weise verhalte, was es ohne Drohung nicht tun würde. Dies ist der Fall, wenn zwischen dem Straftatbestand, der angezeigt werden soll, und der gestellten Forderung ein sachlicher Zusammenhang fehlt oder wenn mit der Drohung ein ungerechtfertigter Vorteil erlangt werden soll (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.3.3). 4.2.2. Die Beschuldigte sagte bei ihrer Einvernahme vom 26. Oktober 2023 aus, dass sie am 28. Mai 2023 die Beziehung beendet habe, weil der Beschwer- deführer damals mit einer Airsoft Pistole auf sie geschossen habe, und dass sie seitdem bei ihrem Vater wohne (zu Fragen 29 und 31). Die Staats- anwaltschaft Brugg-Zurzach erhob u.a. deswegen am 14. Oktober 2024 gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen Nötigung und einfacher Kör- perverletzung. Den Nötigungsvorwurf begründete sie damit, dass es dem Beschwerdeführer darum gegangen sei, die Beschuldigte zum sofortigen Verlassen der gemeinsamen Wohnung zu bewegen. Das Bezirksgericht Brugg verurteilte den Beschwerdeführer deswegen mit Urteil vom 18. März 2025 (Beilage zur Eingabe der Beschuldigten vom 8. bzw. 9. Mai 2025) wegen Nötigung und einfacher Körperverletzung. Gleichzeitig verurteilte es ihn wegen Tätlichkeiten, weil er der Beschuldigten Ende September 2022 mit der Faust gegen den Kiefer geschlagen habe, und wegen einfacher Körperverletzung, weil er der Beschuldigten am 21. oder 22. Dezember 2022 mit der Faust gegen die Lippe geschlagen habe. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass es während des gemeinsa- men Zusammenlebens zwischen Beschwerdeführer und Beschuldigter zu wiederholten Straftaten des Beschwerdeführers zum Nachteil der Beschul- digten kam und dass diese den letzten Vorfall vom 28. Mai 2023 zum An- lass nahm, die gemeinsame Wohnung endgültig zu verlassen. Dass die Beschuldigte wegen der erlittenen Gewalt- und Nötigungstaten nicht mehr weiter in der gemeinsamen Wohnung leben wollte und per 28. Mai 2023 aus der Wohnung auszog, kann ihr nicht als eine eigennützige Handlungs- weise zum Vorwurf gemacht werden. Vielmehr war es der Beschwerdefüh- rer, der die Beschuldigte mit seinem gewalttätigen und nötigenden -7- Verhalten geradezu aus der gemeinsamen Wohnung drängte. Unter diesen Umständen ist es nichts als verständlich, dass die Beschuldigte für die wei- ter anfallenden Mietzinsen nicht mehr aufkommen wollte und zur Vermei- dung einer Betreibung oder eines risikobehafteten Zivilprozesses den Be- schwerdeführer mit Androhung einer Strafanzeige (u.a. wegen den oben genannten Straftaten) dazu anhalten wollte, für die ausstehenden Mietzin- sen allein aufzukommen. Hätte die Beschuldigte in ihrer Strafanzeige ad- häsionsweise einen entsprechenden Antrag gestellt, wäre dies kaum als ein sachfremder oder sonstwie stossender Antrag zu betrachten gewesen. Bezeichnenderweise scheint der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer der Beschuldigten denn auch keine ungerechtfertigte Bereicherungsab- sicht vorzuwerfen, ansonsten er die Beschuldigte wohl nicht wegen ver- suchter Nötigung, sondern versuchter Erpressung i.S.v. Art. 156 Ziff. 1 StGB beanzeigt hätte (vgl. hierzu PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 51 zu Art. 156 StGB). 4.2.3. Nach dem in E. 4.2.2 Ausgeführten vermag die Erwägung der Staatsan- waltschaft Brugg-Zurzach, wonach die Androhung der Strafanzeige man- gels eines Zusammenhangs mit der von der Beschuldigten vom Beschwer- deführer verlangten Mietzinszahlungen rechtswidrig gewesen sei, zumin- dest nicht ohne Weiteres zu überzeugen. Vielmehr erscheint es fraglich, ob überhaupt eine versuchte Nötigung vorliegt. Zumindest handelt es sich um einen Grenzfall. Nur schon dies spricht für ein höchstens geringfügiges Ver- schulden. Letztlich sassen die Beschuldigte und der Beschwerdeführer (weil sie für die Mietzinsen solidarisch hafteten) bezüglich der Gefahr einer Betreibung im gleichen Boot und stritten sie darüber, wem die Abwehr die- ser Gefahr obliege. Beide versuchten, sich gegenüber dem jeweils anderen durchzusetzen. Der Beschwerdeführer tat dies, indem er (sozusagen als Bluff) seine Zahlungswilligkeit verheimlichte (vgl. hierzu E. 4.3) und auf die Angst der Beschuldigten vor einer Betreibung setzte, die Beschuldigte, in- dem sie beim Beschwerdeführer Angst vor einem Strafverfahren zu erwe- cken versuchte. Insofern handelten der Beschwerdeführer und die Beschul- digte im Rahmen des (wie von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach tref- fend bemerkt) mit "hitziger Sprache" geführten Streits nicht nur aufeinander bezogen provokativ, sondern auch aus der gleichen Motivlage heraus (Durchsetzung des eigenen Standpunkts bezüglich offener Mietzinsen). Beide versuchten auch auf ähnliche Weise, sich Nachachtung zu verschaf- fen (Erweckung von Angst vor einer Betreibung bzw. einem Strafverfah- ren). Die Beschuldigte handelte nicht anlasslos bzw. aus einem verwerflich- egoistischen Kalkül heraus, sondern weil sie sich – angesichts der Um- stände nachvollziehbar – vom Beschwerdeführer zu Unrecht provoziert und bedrängt fühlte. Selbst wenn die Androhung der Strafanzeige im Rahmen dieses Streits nicht mehr sozialadäquat gewesen sein sollte, war sie unter den gegebenen Umständen doch auch noch nicht in einem Mass verwerf- lich, dass sich damit mehr als ein nur sehr geringfügiges Verschulden -8- begründen liesse. Auch ansonsten sind keine Tat- oder Täterumstände er- sichtlich, welche die Annahme eines mehr als nur sehr geringfügigen Ver- schuldens der Beschuldigten rechtfertigten. 4.3. Der Beschwerdeführer gab bei seiner delegierten Einvernahme vom 12. Dezember 2023 zu Protokoll, die Zahlung "eigentlich schon gemacht" zu haben bzw. "es dann aber gemacht" zu haben, weil er Probleme mit der Verwaltung habe vermeiden wollen, dies der Beschuldigten aber nicht ge- sagt zu haben (zu Frage 13). Auch gab er an, dass die Beschuldigte ihm nicht mit einer Strafanzeige wegen Gewalt- und Sexualstraftaten gedroht habe, sondern wegen Nichtbezahlens der Mietzinsen, er aber die Mietzin- sen nicht deshalb bezahlt habe, sondern weil er Angst vor der Verwaltung gehabt habe (zu Fragen 30 ff., 37, 43). Insofern steht von vornherein höchs- tens eine versuchte und keine vollendete Nötigung im Raum. Selbst wenn der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der fraglichen Nötigungshandlung die Mietzinsen noch nicht bezahlt haben sollte, hatte er zu jenem Zeitpunkt doch zumindest bereits vor, die Mietzinsen rechtzeitig zu bezahlen, und lag damit der von der Beschuldigten beabsichtigte Erfolg (Erweckung der Zah- lungsbereitschaft) bereits vor, weshalb nicht mehr als ein untauglicher Nö- tigungsversuch vorgelegen haben kann. Dies dürfte die Beschuldigte zwar nicht "aus grobem Unverstand" verkannt haben (vgl. Art. 22 Abs. 2 StGB), sondern weil sie vom Beschwerdeführer über seine Zahlungswilligkeit ge- täuscht worden war. Nichtsdestotrotz bestand für den Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt eine Veranlassung, die Nötigungshandlung ernst zu nehmen, zumal zumindest ihm die Untauglichkeit des Nötigungsversuchs, wenn es denn einer war, von Beginn weg klar gewesen sein muss. Offen- sichtlich nahm er den fraglichen Nötigungsversuch auch nicht ernst (vgl. hierzu delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 12. De- zember 2023, etwa zu Frage 41). Wenngleich somit kein grob unverständi- ger untauglicher Versuch vorlag, drängt sich doch die Frage auf, ob "bei Kenntnis aller nachträglich bekannten Umstände" von einem objektiv un- gefährlichen untauglichen Versuch gesprochen werden muss, der nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ebenfalls kein strafwürdiges oder strafbedürftiges Unrecht darstellt (vgl. hierzu BGE 140 IV 150 E. 3.6). Selbst wenn man diese Frage verneint, ist von inexistenten oder höchstens sehr geringfügigen Tatfolgen auszugehen. 4.4. Zusammengefasst liegt, wenn überhaupt, ein atypischer Nötigungsversuch an der Grenze zur Straflosigkeit vor. Die Feststellung der Staatsanwalt- schaft Brugg-Zurzach, wonach Schuld und Tatfolgen i.S.v. Art. 52 StGB gering seien, und ihre gestützt darauf verfügte Verfahrenseinstellung ist in Berücksichtigung der massgeblichen Fallumstände (wie dargelegt) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen. -9- 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit sei- ner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 96.00, zusammen Fr. 1'096.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und im Umfang von Fr. 1'000.00 mit der geleisteten Kostensicherheit verrechnet. Der Be- schwerdeführer hat der Obergerichtskasse noch Fr. 96.00 zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 10 - Aarau, 25. Juni 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard