2.5. Zusammenfassend ist – selbst unter Berücksichtigung der mit Beschwerde vorgebrachten Umstände – festzustellen, dass keine amtliche Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers geboten erscheint. Die Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers kann bei diesem Ergebnis offenbleiben. Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und er hat für das Beschwerdeverfahren keinen Anspruch auf eine Entschädigung.