drohen könnte. Auch andere Gründe, weshalb eine Verurteilung vorliegend übermässige Auswirkungen auf das Leben des Beschwerdeführers haben könnte, werden von diesem nicht geltend gemacht. Zudem erscheint eine Verurteilung, die – wie vorliegend – eine bedingte Strafe enthält, nicht mehr im Strafregisterauszug, wenn der Verurteilte sich bis zum Ablauf der Probezeit bewährt hat (Art. 40 Abs. 3 lit. b StReG). Damit liegen vorliegend keine besonderen Umstände vor, die eine amtliche Verteidigung ausnahmsweise aufgrund des drohenden Strafregistereintrags rechtfertigen könnten.