Das subjektive Empfinden des Beschwerdeführers, es handle sich wegen des drohenden Strafregistereintrags nicht um eine Bagatelle, vermag die Bestellung einer amtlichen Verteidigung schliesslich ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Es ist unbestritten, dass ein Strafregistereintrag insofern negative Folgen zeitigen kann, als es gerade für einen zurzeit Arbeitsunfähigen ohne aktuellen Arbeitgeber wie den Beschwerdeführer (vgl. GA act. 18, 28 ff., 74, 84), schwieriger werden könnte, eine neue Anstellung zu finden.