Schliesslich sind auch sonst keine Gründe ersichtlich, die darauf schliessen lassen würden, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, sich selbst zu verteidigen. Insbesondere war der Beschwerdeführer in der Lage, eine leicht verständliche, begründete und gut strukturierte Einsprache gegen den Strafbefehl sowie die vorliegende Beschwerde zu verfassen (vgl. seine diversen schriftlichen Eingaben, UA act. 21 ff., 29 ff., 32 f.; Gerichtsakten [GA] act. 11 f., 73).