Es dürfte zwar zutreffen, dass sich der Beschwerdeführer im Schweizer Rechtssystem nicht auskennt und allenfalls die Abgrenzung der einzelnen Tatbestände nicht kennt. Der blosse Umstand, dass Laien nicht über dasselbe Fachwissen wie Rechtsanwälte verfügen, vermag die amtliche Verteidigung unter diesen Umständen nicht zu rechtfertigen, hat der Gesetzgeber sie doch gerade nicht in allen Fällen der Strafverfolgung vorgesehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_935/2023 vom 28. August 2024 E. 2.3 mit Hinweisen). Schliesslich sind auch sonst keine Gründe ersichtlich, die darauf schliessen lassen würden, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, sich selbst zu verteidigen.