Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er könne die juristischen Feinheiten des Falles nicht vollständig verstehen und sich nicht adäquat selbst verteidigen, ist seine Argumentation nicht stichhaltig. Es dürfte zwar zutreffen, dass sich der Beschwerdeführer im Schweizer Rechtssystem nicht auskennt und allenfalls die Abgrenzung der einzelnen Tatbestände nicht kennt.