Gründe in der Person des Beschwerdeführers, die eine amtliche Verteidigung gebieten würden, sind – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, S. 2) – ebenfalls nicht ersichtlich, zumal sprachliche Barrieren mit Hilfe eines Übersetzers überwunden werden können (vgl. RUCKSTUHL, a.a.O., N. 40 zu Art. 132 StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 7B_935/2023 vom 28. August 2024 E. 2.3). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er könne die juristischen Feinheiten des Falles nicht vollständig verstehen und sich nicht adäquat selbst verteidigen, ist seine Argumentation nicht stichhaltig.