Der Beschwerdeführer zeigt denn auch nicht auf, inwiefern die Subsumtion seines Verhaltens unter die einschlägigen Normen im Einzelnen besondere Schwierigkeiten mit sich bringen soll. Soweit er sich auf eine falsche Handhabung der Kontrolle bzw. eine falsche oder fehlende Information durch die Polizei beruft, scheint es ihm zumutbar, seine eigene Auffassung im Strafverfahren vorzutragen. Eine besondere Schwierigkeit stellt dies nicht dar. Auch das Bestreiten des Betäubungsmittelkonsums ist dem Beschwerdeführer zuzumuten.