Der für die Beurteilung der Strafbarkeit des Beschwerdeführers massgebende Sachverhalt ist, wie der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen zutreffend erkannt hat, leicht zu überschauen. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern der vorliegende Fall Schwierigkeiten rechtlicher Natur bieten könnte. -7-