Zwar ist, wie dargelegt, nicht automatisch von einem Bagatellfall auszugehen, wenn die im Gesetz genannten Schwellenwerte nicht erreicht sind. Droht aber konkret eine Strafe, welche die Grenzen eines Bagatellfalls von Art. 132 Abs. 3 StPO nicht überschreitet, besteht ein Anspruch auf amtliche Verteidigung rechtsprechungsgemäss nur ausnahmsweise, wenn der Fall aussergewöhnliche rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten bietet, oder Gründe, die in der Person des Beschuldigten liegen, gegeben sind, die ihn als besonders schutzbedürftig oder betroffen erscheinen lassen (vorne E. 2.2).