2.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragt mit als Anklageschrift geltendem Strafbefehl vom 14. November 2024 eine bedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 60.00 sowie eine Busse von Fr. 1'200.00. Dem Beschwerdeführer droht mithin eine Strafe, welche unter der vom Gesetzgeber festgelegten Grenze liegt, ab welcher grundsätzlich kein Bagatellfall mehr gegeben ist (vgl. Art. 132 Abs. 3 StPO). Es kann auch nicht von einem Grenzfall ausgegangen werden, welcher knapp unter der Schwelle liegt. Im Übrigen behauptet auch der Beschwerdeführer nicht, dass ihm eine höhere als die von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte Strafe drohe.