2. 2.1. 2.1.1. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen hielt in der Begründung der angefochtenen Verfügung fest, es handle sich um einen Bagatellfall, welcher den Beschwerdeführer nicht vor rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten stelle. So befänden sich mit Unterschrift versehene Dokumente als Beweismittel bei den Akten. Ansonsten seien lediglich die Aussagen des -5- Beschwerdeführers selbst zu würdigen. Auch bereite die rechtliche Qualifikation der Tatbestände keine "übermässigen Schwierigkeiten" (vgl. E. 2.3 der angefochtenen Verfügung).