1.4. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf Antrag 3 des Beschwerdeführers. Ein Strafregistereintrag ist eine mögliche Folge einer strafrechtlichen Verurteilung. Darüber hat jedoch nicht die Beschwerdekammer in Strafsachen zu befinden, sondern das Sachgericht. Insofern ist auf den Antrag mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.