Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.69 (ST.2025.19; STA.2024.7211) Art. 123 Entscheid vom 25. April 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, […] führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Anfechtungs- Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom gegenstand 6. März 2025 betreffend Abweisung des Gesuchs um amtliche Verteidigung in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 14. November 2024 stellte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm einen Strafbefehl gegen A._____ aus, gemäss welchem er wegen Verweigerung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie mehrfachen unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 60.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'200.00, unter Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen, verurteilt wurde. 1.2. A._____ erhob mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 Einsprache gegen den Strafbefehl vom 14. November 2024, woraufhin die Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Kulm am 28. Januar 2025 den Strafbefehl samt Akten dem Bezirks- gericht Zofingen zur Durchführung des Hauptverfahrens überwies. 2. 2.1. Mit Verfügung vom 31. Januar 2025 ordnete der Präsident des Bezirksge- richts Zofingen den Beizug der Akten der Voruntersuchung und die Befra- gung von A._____ an. Weiter wurde den Parteien die Gelegenheit einge- räumt, Beweisanträge zu stellen. A._____ wurde zudem aufgefordert, in- nert der gleichen Frist mitzuteilen, ob er sich an der Verhandlung durch einen Anwalt verteidigen lasse und gegebenenfalls den Namen des An- walts mitzuteilen. Schliesslich forderte der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen ihn auf, mitzuteilen, ob ein Dolmetscher zur Hauptverhandlung beigezogen werden müsse. 2.2. Mit Schreiben vom 10. Februar 2025 stellte A._____ diverse Beweisergän- zungsanträge sowie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege inkl. un- entgeltlichen Rechtsbeistand. Zudem ersuchte er darum, dass der ihm zu- gewiesene Anwalt entweder Griechisch spreche oder ihm für alle Bespre- chungen mit seinem Anwalt ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt werde. 2.3. Mit Verfügung vom 6. März 2025 nahm der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen die durch A._____ eingereichten Unterlagen zu den Akten und wies die übrigen Beweisergänzungsanträge ab. Das Gesuch um Bewilli- gung der amtlichen Verteidigung wurde abgewiesen. Schliesslich forderte der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen A._____ auf, innert 10 Tagen mitzuteilen, ob ein Dolmetscher für Griechisch zur Hauptverhandlung bei- gezogen werden müsse. -3- 3. 3.1. Gegen diese ihm am 10. März 2025 zugestellte Verfügung erhob A._____ mit Eingabe vom 15. März 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträ- gen: " Ich beantrage 1. Die Aufhebung der Entscheidung über die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Zuweisung eines amtlichen Verteidigers für meine Hauptverhandlung. 2. Die Bereitstellung eines Dolmetschers für Griechisch für alle rechtlichen Besprechungen sowie für die Hauptverhandlung. 3. Dass das Gericht zur Kenntnis nimmt, dass mein Hauptanliegen die Ver- meidung eines Eintrags im Strafregister ist, da ich mich keiner Schuld be- wusst bin und das Verfahren nur aufgrund eines Fehlers der Polizei zu- stande kam." 3.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. März 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen liess sich nicht vernehmen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte. Verfahrensleitende Entscheide sind ausgenommen (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 65 Abs. 1 StPO), es sei denn, es drohe ein nicht wieder gutzumachender Nachteil (BGE 143 IV 175 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_563/2021 vom 22. Dezember 2022 E. 1.3.2). Nach der Rechtsprechung ist der Begriff des nicht wieder gutzumachenden Nachteils auf kantonaler Ebene der gleiche wie jener, der in Anwendung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gilt. Im Strafbereich bezieht sich dieser Nach- teil auf einen rechtlichen Nachteil, der nicht später mit einem Endentscheid oder einem anderen für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid geheilt werden kann (BGE 143 IV 175 E. 2.2 f.). Hingegen reichen rein tatsächliche -4- Nachteile wie eine Verfahrensverlängerung grundsätzlich nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_1014/2019 vom 22. Juni 2020 E. 1.2.2 m.w.H.). 1.2. Ein – wie hier – vor der Hauptverhandlung von der Verfahrensleitung eines erstinstanzlichen Strafgerichts getroffener Entscheid, die Bestellung eines amtlichen Verteidigers zu verweigern, kann einen nicht wieder gutzuma- chenden Nachteil bewirken; dementsprechend steht einer dadurch belas- teten Partei nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 382 Abs. 1 StPO die Beschwerde offen (vgl. hierzu BGE 140 IV 202 Regeste). Damit ist die Be- schwerde zulässig, soweit sie die Abweisung des Antrags auf amtliche Ver- teidigung betrifft. 1.3. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei ein Dolmetscher für Grie- chisch zu bestellen, ist auf die Beschwerde hingegen nicht einzutreten. Der Präsident des Bezirksgericht Zofingen hat den Beschwerdeführer in der an- gefochtenen Verfügung aufgefordert, einen allenfalls bestehenden Über- setzungsbedarf bekannt zu geben. Inwiefern dem Beschwerdeführer durch diese Aufforderung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen könnte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat er seinen Übersetzungsbedarf di- rekt beim Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen anzumelden. Dass er dies bereits getan hätte und eine Übersetzung zu Unrecht verweigert wor- den wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Derartiges ist auch nicht ersichtlich. Selbst wenn der Beschwerdeführer die in der Verfügung vom 6. März 2025 angesetzte Frist verpasst haben sollte, wäre nicht er- sichtlich, worin ein nicht wieder gutzumachender Nachteil liegen könnte. Der Anspruch auf eine Verdolmetschung besteht weiterhin. Somit ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer in diesem Punkt beschwert sein könnte. 1.4. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf Antrag 3 des Beschwerdeführers. Ein Strafregistereintrag ist eine mögliche Folge einer strafrechtlichen Verurtei- lung. Darüber hat jedoch nicht die Beschwerdekammer in Strafsachen zu befinden, sondern das Sachgericht. Insofern ist auf den Antrag mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. 2. 2.1. 2.1.1. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen hielt in der Begründung der an- gefochtenen Verfügung fest, es handle sich um einen Bagatellfall, welcher den Beschwerdeführer nicht vor rechtliche oder tatsächliche Schwierigkei- ten stelle. So befänden sich mit Unterschrift versehene Dokumente als Be- weismittel bei den Akten. Ansonsten seien lediglich die Aussagen des -5- Beschwerdeführers selbst zu würdigen. Auch bereite die rechtliche Qualifi- kation der Tatbestände keine "übermässigen Schwierigkeiten" (vgl. E. 2.3 der angefochtenen Verfügung). 2.1.2. Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor, der Strafre- gistereintrag habe gravierende Auswirkungen auf sein berufliches und pri- vates Leben. Die rechtliche Komplexität zeige, dass es sich nicht um einen Bagatellfall handle, sondern um eine Situation, die erhebliche rechtliche Konsequenzen für ihn habe. Die Sachlage sei nicht einfach und bedürfe eines erfahrenen Anwalts, um seine Rechte angemessen zu verteidigen. Aufgrund seiner derzeitigen finanziellen Situation sei er zudem nicht in der Lage, die Kosten für einen privaten Anwalt zu tragen (Beschwerde, S. 1 f.). 2.2. Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amt- liche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erfor- derlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwie- rigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). Bei der Beurteilung der Gebotenheit einer amtlichen Verteidigung sind die konkreten Umstände des Einzelfalles massgebend. Je schwerwiegender der Eingriff in die Interessen der betroffenen Person ist, desto geringer sind die Anforderungen an die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, und umgekehrt (vgl. BGE 143 I 164 E. 3.6 mit Hinweisen). Als Schwierig- keiten, die eine amtliche Verteidigung rechtfertigen können, fallen auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, wie familiäre Interes- senkonflikte, Sprachschwierigkeiten, mangelnde Schulbildung oder deren Unfähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (vgl. BGE 138 IV 35 E. 6.3 f. mit Hinweisen). Rechtliche Schwierigkeiten sind bspw. dann gegeben, wenn es um komplexe Tatbestände geht (Betrug und Urkundenfälschung mit der Möglichkeit der Erweiterung der Vorwürfe) oder wenn die Sub- sumtion des vorgeworfenen Verhaltens generell oder im konkreten Fall, das Vorliegen von Rechtsfertigungs- und Schuldgründen oder die richtige Sanktion oder Art und Höhe der Sanktion umstritten ist (vgl. NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 39 zu Art. 132 StPO mit weiteren Hinweisen). Tatsächliche Schwierigkeiten liegen etwa dann vor, wenn der objektive oder subjektive Tatbestand umstritten ist und dazu diverse Zeugen einvernommen -6- und/oder andere Beweise wie Gutachten etc. erhoben werden müssen (vgl. DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessord- nung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 11 zu Art. 132 StPO). In Bagatellfällen besteht ein Anspruch auf amtliche Verteidigung rechtspre- chungsgemäss nur ausnahmsweise, etwa wenn der Fall besondere Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person nicht gewachsen ist, oder wenn der Ausgang des Verfahrens eine besondere Tragweite auf- weist, beispielsweise, weil der Entzug einer Berufsausübungsbewilligung droht (Urteile des Bundesgerichts 1B_416/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 3.2 und 1B_306/2021 vom 1. Juli 2021 E. 2.1 mit Hinweisen). 2.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragt mit als Anklageschrift gel- tendem Strafbefehl vom 14. November 2024 eine bedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 60.00 sowie eine Busse von Fr. 1'200.00. Dem Be- schwerdeführer droht mithin eine Strafe, welche unter der vom Gesetzge- ber festgelegten Grenze liegt, ab welcher grundsätzlich kein Bagatellfall mehr gegeben ist (vgl. Art. 132 Abs. 3 StPO). Es kann auch nicht von ei- nem Grenzfall ausgegangen werden, welcher knapp unter der Schwelle liegt. Im Übrigen behauptet auch der Beschwerdeführer nicht, dass ihm eine höhere als die von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte Strafe drohe. Zwar ist, wie dargelegt, nicht automatisch von einem Baga- tellfall auszugehen, wenn die im Gesetz genannten Schwellenwerte nicht erreicht sind. Droht aber konkret eine Strafe, welche die Grenzen eines Ba- gatellfalls von Art. 132 Abs. 3 StPO nicht überschreitet, besteht ein An- spruch auf amtliche Verteidigung rechtsprechungsgemäss nur ausnahms- weise, wenn der Fall aussergewöhnliche rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten bietet, oder Gründe, die in der Person des Beschuldigten liegen, gegeben sind, die ihn als besonders schutzbedürftig oder betroffen erscheinen lassen (vorne E. 2.2). 2.4. Dem Strafbefehl vom 14. November 2024 ist zu entnehmen, dass der Be- schwerdeführer am 17. Oktober 2024 anlässlich einer Polizeikontrolle als Lenker eines Lieferwagens in Rothrist angehalten wurde. Aufgrund äusse- rer Anzeichen wurde ein Betäubungsmittelschnelltest durchgeführt. Dieser war positiv auf THC/Cannabis, Kokain und Amphetamin. Die in der Folge angeordnete Blut- und Urinprobe verweigerte der Beschwerdeführer. Wei- ter gab der Beschwerdeführer an, im vergangenen Jahr jeweils 1 Gramm Marihuana pro Woche konsumiert zu haben. Der für die Beurteilung der Strafbarkeit des Beschwerdeführers massge- bende Sachverhalt ist, wie der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen zu- treffend erkannt hat, leicht zu überschauen. Auch ist nicht ersichtlich, inwie- fern der vorliegende Fall Schwierigkeiten rechtlicher Natur bieten könnte. -7- Der Beschwerdeführer zeigt denn auch nicht auf, inwiefern die Subsumtion seines Verhaltens unter die einschlägigen Normen im Einzelnen besondere Schwierigkeiten mit sich bringen soll. Soweit er sich auf eine falsche Hand- habung der Kontrolle bzw. eine falsche oder fehlende Information durch die Polizei beruft, scheint es ihm zumutbar, seine eigene Auffassung im Straf- verfahren vorzutragen. Eine besondere Schwierigkeit stellt dies nicht dar. Auch das Bestreiten des Betäubungsmittelkonsums ist dem Beschwerde- führer zuzumuten. Gründe in der Person des Beschwerdeführers, die eine amtliche Verteidi- gung gebieten würden, sind – entgegen der Ansicht des Beschwerdefüh- rers (vgl. Beschwerde, S. 2) – ebenfalls nicht ersichtlich, zumal sprachliche Barrieren mit Hilfe eines Übersetzers überwunden werden können (vgl. RUCKSTUHL, a.a.O., N. 40 zu Art. 132 StPO; vgl. auch Urteil des Bun- desgerichts 7B_935/2023 vom 28. August 2024 E. 2.3). Soweit der Be- schwerdeführer geltend macht, er könne die juristischen Feinheiten des Falles nicht vollständig verstehen und sich nicht adäquat selbst verteidigen, ist seine Argumentation nicht stichhaltig. Es dürfte zwar zutreffen, dass sich der Beschwerdeführer im Schweizer Rechtssystem nicht auskennt und al- lenfalls die Abgrenzung der einzelnen Tatbestände nicht kennt. Der blosse Umstand, dass Laien nicht über dasselbe Fachwissen wie Rechtsanwälte verfügen, vermag die amtliche Verteidigung unter diesen Umständen nicht zu rechtfertigen, hat der Gesetzgeber sie doch gerade nicht in allen Fällen der Strafverfolgung vorgesehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_935/2023 vom 28. August 2024 E. 2.3 mit Hinweisen). Schliesslich sind auch sonst keine Gründe ersichtlich, die darauf schliessen lassen würden, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, sich selbst zu verteidi- gen. Insbesondere war der Beschwerdeführer in der Lage, eine leicht ver- ständliche, begründete und gut strukturierte Einsprache gegen den Straf- befehl sowie die vorliegende Beschwerde zu verfassen (vgl. seine diversen schriftlichen Eingaben, UA act. 21 ff., 29 ff., 32 f.; Gerichtsakten [GA] act. 11 f., 73). Es ist aufgrund dessen davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer in der Lage ist, seine Rechte an einer mündlichen Haupt- verhandlung vor dem erstinstanzlichen Gericht selbst zu wahren, dies unter Umständen unter Beizug eines Übersetzers oder einer Übersetzerin. Das subjektive Empfinden des Beschwerdeführers, es handle sich wegen des drohenden Strafregistereintrags nicht um eine Bagatelle, vermag die Bestellung einer amtlichen Verteidigung schliesslich ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Es ist unbestritten, dass ein Strafregistereintrag insofern ne- gative Folgen zeitigen kann, als es gerade für einen zurzeit Arbeitsunfähi- gen ohne aktuellen Arbeitgeber wie den Beschwerdeführer (vgl. GA act. 18, 28 ff., 74, 84), schwieriger werden könnte, eine neue Anstellung zu finden. Allerdings ist vorliegend nicht ersichtlich, dass der Fall von besonderer Tragweite sein könnte und dem Beschwerdeführer, der bisher als Lackierer tätig war, beispielsweise ein Entzug der Berufsbewilligung oder dergleichen -8- drohen könnte. Auch andere Gründe, weshalb eine Verurteilung vorliegend übermässige Auswirkungen auf das Leben des Beschwerdeführers haben könnte, werden von diesem nicht geltend gemacht. Zudem erscheint eine Verurteilung, die – wie vorliegend – eine bedingte Strafe enthält, nicht mehr im Strafregisterauszug, wenn der Verurteilte sich bis zum Ablauf der Pro- bezeit bewährt hat (Art. 40 Abs. 3 lit. b StReG). Damit liegen vorliegend keine besonderen Umstände vor, die eine amtliche Verteidigung aus- nahmsweise aufgrund des drohenden Strafregistereintrags rechtfertigen könnten. 2.5. Zusammenfassend ist – selbst unter Berücksichtigung der mit Beschwerde vorgebrachten Umstände – festzustellen, dass keine amtliche Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers geboten erscheint. Die Frage der Bedürftigkeit des Be- schwerdeführers kann bei diesem Ergebnis offenbleiben. Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten des ober- gerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und er hat für das Beschwerdeverfahren keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 51.00, zusammen Fr. 851.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. -9- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 25. April 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Groebli Arioli