Auf die Beschwerde ist mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten, womit offenbleiben kann, ob sie den Begründungsanforderungen i.S.v. Art. 396 Abs. 1 StPO überhaupt zu genügen vermag. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Er hat seine eigenen Kosten zu tragen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 400.00 und den Auslagen von Fr. 48.00, zusammen Fr. 448.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] -5-