Nach dem Dargelegten wären die mit Beschwerde vorgebrachten Einwände im Entsiegelungsverfahren vorzubringen und zu prüfen gewesen, so dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Beurteilung seiner Beschwerde über kein Rechtsschutzinteresse verfügt. Dass das Entsiegelungsverfahren unterdessen ohne Prüfung der geltend gemachten Geheimhaltungsinteressen infolge Säumnis des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abgeschrieben worden ist, ist einzig dem Beschwerdeführer anzulasten und vermag am Gesagten nichts zu ändern. Auf die Beschwerde ist mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten, womit offenbleiben kann, ob sie den Begründungsanforderungen i.S.v.