Vielmehr verlangte der Beschwerdeführer am 19. Februar 2025 die Siegelung seiner Mobiltelefone (vgl. Sicherstellungsprotokoll der Kantonspolizei Aargau vom 19. Februar 2025, S. 3). Am 10. März 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Entsieglung der beiden Mobiltelefone (Beschwerdeantwortbeilage 1). Mit Verfügung vom 14. April 2025 stellte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau fest, dass das Siegelungsgesuch wegen Säumnis des Beschwerdeführers als i.S.v. Art. 248a Abs. 3 StPO zurückgezogen gelte und schrieb das Entsiegelungsverfahren als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle ab.