Beim Beschwerdeführer sei eine Kontamination mit Morphin festgestellt worden. Es sei zu vermuten, dass sich auf den sichergestellten Datenträgern weitere Hinweise betreffend die Herkunft des aufgefundenen Bargelds sowie der Beförderung von Betäubungsmitteln finden liessen. Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde geltend, dass sich auf seinem Mobiltelefon private Informationen und Fotos befänden. Die Durchsuchung der Mobiltelefone erfolge gegen seinen Willen und verstosse gegen das Menschenrecht auf Privatsphäre.