1.2.2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg begründete den angefochtenen Durchsuchungsbefehl im Wesentlichen damit, dass im durch den Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeug anlässlich einer Kontrolle durch das BAZG am 18. Februar 2025 Bargeld in der Höhe von GBP 39'040.00, bestehend aus 10er und 20er-Noten in Säcken abgepackt, unter der Dämmmatte der Motorhaube aufgefunden worden sei. Bei der Überprüfung des Fahrzeugs hätten Rückstände auf Betäubungsmittel festgestellt werden können. Beim Beschwerdeführer sei eine Kontamination mit Morphin festgestellt worden.