3.3. Mit Eingabe vom 16. Juli 2025 reichte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 14. April 2025 betreffend Entsiegelung ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. 1.2. 1.2.1. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). -3-