3. 3.1. Gegen diesen ihm am 12. März 2025 zugestellten Durchsuchungsbefehl erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. März 2025 bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg sinngemäss Beschwerde, welche diese zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau weiterleitete. 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, eventualiter sei sie abzuweisen. Unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.