Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.66 (STA.2025.854) Art. 216 Entscheid vom 30. Juli 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Gasser Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Anfechtungs- Durchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg gegenstand vom 10. März 2025 in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führt gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. 2. Im Rahmen des erwähnten Strafverfahrens erliess die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg am 10. März 2025 einen Durchsuchungsbefehl betreffend zweier Mobiltelefone. 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 12. März 2025 zugestellten Durchsuchungsbefehl erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. März 2025 bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg sinngemäss Beschwerde, welche diese zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer in Straf- sachen des Obergerichts des Kantons Aargau weiterleitete. 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2025 beantragte die Staats- anwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, dass auf die Beschwerde nicht ein- zutreten sei, eventualiter sei sie abzuweisen. Unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3.3. Mit Eingabe vom 16. Juli 2025 reichte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 14. April 2025 betreffend Entsiegelung ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerde- ausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. 1.2. 1.2.1. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). -3- 1.2.2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg begründete den an- gefochtenen Durchsuchungsbefehl im Wesentlichen damit, dass im durch den Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeug anlässlich einer Kontrolle durch das BAZG am 18. Februar 2025 Bargeld in der Höhe von GBP 39'040.00, bestehend aus 10er und 20er-Noten in Säcken abgepackt, unter der Dämmmatte der Motorhaube aufgefunden worden sei. Bei der Überprüfung des Fahrzeugs hätten Rückstände auf Betäubungsmittel festgestellt werden können. Beim Beschwerdeführer sei eine Kon- tamination mit Morphin festgestellt worden. Es sei zu vermuten, dass sich auf den sichergestellten Datenträgern weitere Hinweise betreffend die Her- kunft des aufgefundenen Bargelds sowie der Beförderung von Betäu- bungsmitteln finden liessen. Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde geltend, dass sich auf seinem Mobiltelefon private Informationen und Fotos befänden. Die Durch- suchung der Mobiltelefone erfolge gegen seinen Willen und verstosse gegen das Menschenrecht auf Privatsphäre. 1.2.3. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg hat den angefochtenen Durchsuchungsbefehl am 10. März 2025 erlassen. Dass bis anhin eine Durchsuchung der beiden Mobiltelefone stattgefunden hätte, ergibt sich weder aus den Akten noch wird dies geltend gemacht. Vielmehr verlangte der Beschwerdeführer am 19. Februar 2025 die Siegelung seiner Mobiltelefone (vgl. Sicherstellungsprotokoll der Kantonspolizei Aargau vom 19. Februar 2025, S. 3). Am 10. März 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beim Zwangs- massnahmengericht des Kantons Aargau die Entsieglung der beiden Mobiltelefone (Beschwerdeantwortbeilage 1). Mit Verfügung vom 14. April 2025 stellte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau fest, dass das Siegelungsgesuch wegen Säumnis des Beschwerdeführers als i.S.v. Art. 248a Abs. 3 StPO zurückgezogen gelte und schrieb das Entsiegelungsverfahren als gegenstandslos geworden von der Geschäfts- kontrolle ab. Die Siegelung geht der Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO gegen die Anordnung der Durchsuchung grundsätzlich vor, zumal der Beschwerde- führer vorliegend einzig Geheimhaltungsinteressen (bzw. die Verletzung seiner Privatsphäre) geltend macht, welche im Entsiegelungsverfahren und nicht im Beschwerdeverfahren gegen die Anordnung der Durchsuchung vorzubringen sind. Selbst wenn der Beschwerdeführer zusätzlich das Fehlen der allgemeinen Voraussetzung der Durchsuchung geltend gemacht hätte, wäre von einem Vorrang der Siegelung auszugehen (vgl. OLIVIER THORMANN/BEAT BRECHBÜHL, in: Basler Kommentar, -4- Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 54 zu Art. 248 StPO). Im Entsiegelungsverfahren kann der Beschwerdeführer auch die Rechtmässigkeit der Anordnung der Durchsuchung bestreiten, da es jedenfalls in der Regel unzulässig wäre, rechtswidrig erlangte Beweismittel ins Strafverfahren einzuführen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_310/2012 vom 22. August 2012 E. 2). Nach dem Dargelegten wären die mit Beschwerde vorgebrachten Einwände im Entsiegelungsverfahren vorzubringen und zu prüfen gewesen, so dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Beurteilung seiner Beschwerde über kein Rechtsschutzinteresse verfügt. Dass das Entsiegelungsverfahren unterdessen ohne Prüfung der geltend gemachten Geheimhaltungsinteressen infolge Säumnis des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abgeschrieben worden ist, ist einzig dem Beschwerdeführer anzulasten und vermag am Gesagten nichts zu ändern. Auf die Beschwerde ist mangels Rechts- schutzinteresse nicht einzutreten, womit offenbleiben kann, ob sie den Begründungsanforderungen i.S.v. Art. 396 Abs. 1 StPO überhaupt zu genügen vermag. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Er hat seine eigenen Kosten zu tragen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichts- gebühr von Fr. 400.00 und den Auslagen von Fr. 48.00, zusammen Fr. 448.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] -5- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 30. Juli 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser