führerin auch mit Beschwerde keine weiteren Einwendungen gegen die Verhältnismässigkeit der einstweilen bis zum 16. April 2025 angeordneten Untersuchungshaft erhob, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu bzw. kann diesbezüglich ohne Weiteres auf die nach wie vor aktuellen Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 20. Januar 2025 (in E. 4.3) verwiesen werden. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Abweisung ihres Haftentlassungsgesuchs erweist sich damit als unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen.