person den Verlust der Kaution zuzumuten). 5.3. Nachdem die Beschwerdeführerin in ihrem Haftentlassungsgesuch die Verhältnismässigkeit der vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 20. Januar 2025 einstweilen bis zum 16. April 2025 angeordneten Untersuchungshaft im Übrigen unbeanstandet liess, bestand für das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau keine Veranlassung für diesbezügliche Ausführungen. Weil die Beschwerde- - 13 -