5.2. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin gegen die Annahme einer erheblichen Fluchtgefahr wurden im Wesentlichen bereits in E. 4 abgehandelt und vermögen nicht zu überzeugen. Dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau von einer erheblichen Fluchtgefahr ausging und Ersatzmassnahmen nur schon deshalb als ungenügend erachtete, erscheint nicht willkürlich, sondern (auch in Berücksichtigung der vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung) sachgerecht (vgl. hierzu insbesondere BGE 145 IV 503 E. 3.3.1, wonach ein Electronic Monitoring derzeit eine Flucht nicht in Echt-