5.1.5. Die Beschwerdeführerin führte mit Beschwerde aus, dass sie vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau wegen einer Sicherheitsleistung kontaktiert worden sei, was sie zum Anlass genommen habe, andere Ersatzmassnahmen als zielführender vorzuschlagen. Dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in der Folge wegen der Erheblichkeit der festgestellten Fluchtgefahr jegliche Ersatzmassnahmen ausgeschlossen habe, erscheine willkürlich. Angesichts ihres kooperativen, geständigen und reuigen Verhaltens, ihrer sozialen Integration in der Schweiz, des Fehlens einer engen Verbindung zu Portugal und ihres - 12 -