5.1.4. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau führte in E. 7 (i.V.m. E. 5.5) der angefochtenen Verfügung aus, dass die Fluchtgefahr als erheblich zu qualifizieren sei. Dies schliesse Ersatzmassnahmen aus (mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 1B_280/2022 vom 28. Juni 2022 E. 5.3; BGE 145 IV 503 E. 3.3). Zudem sei der Beschwerdeführerin die Erbringung einer Kaution (i.S.v. Art. 237 Abs. 2 lit. a StPO) nicht möglich. Andere Ersatzmassnahmen vermöchten weder eine Flucht ins Ausland noch ein Untertauchen im Inland zuverlässig zu verhindern.